LG Hamburg, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 390/11
OLG Hamburg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 86/13
Markenverletzung betreffend die Verwendung der Bezeichnungen World of Warcraft Bot und WOW Bot; Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung durch Missachtung der AGB; Einbeziehung der missachteten AGB in die Verträge des Verwenders; Niederlegung von Spielregeln in den AGB durch den Veranstalter eines Spiels; Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig; Unlautere Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers; Beurteilung der Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke nach deutschem Recht
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen I ZR 253/14
DRsp Nr. 2017/1685
Markenverletzung betreffend die Verwendung der Bezeichnungen "World of Warcraft Bot" und "WOW Bot"; Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung durch Missachtung der AGB; Einbeziehung der missachteten AGB in die Verträge des Verwenders; Niederlegung von Spielregeln in den AGB durch den Veranstalter eines Spiels; Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig; Unlautere Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers; Beurteilung der Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke nach deutschem Recht
UMV Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2, Art. 101 Abs. 2Rom-II-VO Art. 8 Abs. 2MarkenG § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2
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