Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht von der Klägerin Ausfuhrvergünstigungen zurückgefordert hat.
Der Sachverhalt untergliedert sich in drei Teilkomplexe, Teil A, Teil B und Teil C.
Teil A: Rückforderung aufgrund der nach Fristablauf eingereichten Kontrollexemplarduplikate
Mit den Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplaren Nr. ...2 und ...3 vom 05.03.1998 führte die Klägerin insgesamt 26.873,36 kg Rinderhinterviertel der MO-Warenlisten-Nr. 0202 2050 5100 aus der Erstattungslagerung nach Russland aus. Der Beklagte gewährte die beantragte Erstattung für die ausgeführten Mengen im Rahmen des Vorfinanzierungsverfahrens der Erstattungslagerung.
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