Mit Ausfuhranmeldung Nr. ... vom 20.02.1998 führte die Klägerin 24.963,3 kg andere entbeinte Rindfleischteilstücke der MO-Warenlistennummer 020230909500 nach Russland aus und beantragte für die angemeldete Menge die vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung, die der Beklagte ihr mit Bescheid Nr. ...10/01 vom 23.03.98 für 24.909,8 kg (angemeldete Menge abzüglich Proben) gewährte.
Die Untersuchung der bei der Ausfuhrabfertigung gezogenen Probe bei der ZPLA-Hamburg (Untersuchungszeugnis Nr. M ...45/1998 vom 23.03.1998) ergab, dass die Fleischstücke einzeln verpackt vorlagen. Der Beklagte ging deshalb davon aus, dass die ausgeführten Erzeugnisse dem Erstattungscode 020230909400 zuzuordnen seien. Für Waren dieses Erstattungscodes lag keine Ausfuhrlizenz vor.
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