FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 10.02.2006
3 V 126/05
Normen:
MilchAbgV; MOG § 12 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 2 ; EGV 1788/2003; EGV 595/2004; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 Art. 20 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Marktordnungsrecht; Verfassungsmäßigkeit der Abgabe wegen Überschreitung der Milchreferenzmenge

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 3 V 126/05

DRsp Nr. 2007/2617

Marktordnungsrecht; Verfassungsmäßigkeit der Abgabe wegen Überschreitung der Milchreferenzmenge

1. An der Verfassungsmäßigkeit der Milchabgabeverordnung (MilchAbgV) bestehen keine ernstlichen Zweifel. 2. Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit von § 12 MOG begegnen keinen ernstlichen Zweifeln. 3. Da Deutschland von der Möglichkeit, die Abgabe abweichend von den hinreichend bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nach anderen Kriterien festzusetzen, keinen Gebrauch gemacht hat, bemisst sich die Abgabe wegen Referenzmengenüberschreitung des Erzeugers proportional zu den Referenzmengen des einzelnen Erzeugers.

Normenkette:

MilchAbgV; MOG § 12 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 2 ; EGV 1788/2003; EGV 595/2004; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 Art. 20 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller lieferte in der Zeit vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milchmenge von 945.322 kg (einschließlich Fettkorrektur) an die GmbH. Die Gesamtlieferung übertraf die ihm zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge von 722.636 kg um 222.686 kg. Durch Saldierung erhielt der Antragsteller für den 12-Monats-Zeitraum eine zusätzliche Referenzmenge von 114.180 kg. Danach blieb eine Überlieferung von 108.506 kg.