LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2016
5 Sa 1580/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1-2; KschG § 17 Abs. 3 S. 2-3; BGB § 134; BetrVG § 76; BetrVG § 111; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 1858/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungUnwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot und fehlender Stellungnahme des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1580/15

DRsp Nr. 2018/10994

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Unwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot und fehlender Stellungnahme des Betriebsrats

1. Die Pflicht zur Beratung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG geht über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Die Arbeitgeberin hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen und auch über die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln oder dies dem Betriebsrats zumindest anzubieten. 2. Konsultationen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG müssen sich mindestens darauf erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Beschäftigten zum Ziel haben, zu mildern (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 59/1998/EG vom 20.07.1998).