LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2016
6 Sa 1681/15
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 2313/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungUnwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassener Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 1681/15

DRsp Nr. 2018/11220

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Unwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassener Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats

1. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber ihr entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beifügt und auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt sind (BAG vom 22.11.2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 14 ff.). 2. Äußert sich der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG schriftlich und stellt dies keine Stellungnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG dar, so kann offenbleiben, ob im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG jede ungenügende Stellungnahme der Massenentlassungsanzeige beizufügen ist (sowohl BAG vom 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 58). Eine nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ungenügende Stellungnahme des Betriebsrats muss jedenfalls der Erklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG dann beigefügt werden, wenn die Beifügung notwendig ist, um der Agentur für Arbeit den "Stand der Beratungen" mitzuteilen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2015 - 48 Ca 2313/15 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; BGB § 134;

Tatbestand: