I.
Streitig ist, ob der Beklagte Tantiemen an die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen behandeln durfte.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Körperschaftsteuerbescheid 1995, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. §
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