BFH - Urteil vom 10.03.2020
IX R 24/19
Normen:
EStG § 10d Abs. 1, 4; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 873
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7111/17

Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Entscheidung über Grund und Höhe eines VerlustrücktragsZulässigkeit der Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Einkommensteuerbescheid

BFH, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen IX R 24/19

DRsp Nr. 2020/9813

Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Entscheidung über Grund und Höhe eines Verlustrücktrags Zulässigkeit der Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Einkommensteuerbescheid

1. NV: Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird auch nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das JStG 2010 ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres entschieden. 2. NV: Für die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres fehlt die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO, wenn das Begehren des Steuerpflichtigen nicht auf die Verlustfeststellung, sondern ausschließlich auf den Verlustrücktrag gerichtet ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2019 – 7 K 7111/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1, 4; FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob ein auf 0 € lautender Einkommensteuerbescheid (für 2013) zulässigerweise angefochten werden kann, um einen höheren Verlustrücktrag (nach 2012) zu erreichen. In materieller Hinsicht steht der Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Verlusts i.S. des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streit.