Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin schloss mit Kunden Prepaid-Verträge über den Zugang zu ihrem Mobilfunknetz ab. Der jeweilige Vertrag kam durch einen "Auftrag" des Kunden und die Aktivierung eines entsprechenden Mobilfunkanschlusses durch die Klägerin zustande. Unter den Produktnamen Tarif 1, Tarif 2, Tarif 3 und Tarif 4 erhielt der Kunde von der Klägerin ein sog. Startpaket einschließlich einer mit der Mobilfunknummer kodierten SIM (Subscriber Identification Module)-Karte sowie eines Startguthabens ... .
Die Klägerin versteuerte die für das Startpaket - einschließlich Startguthaben - erhaltenen Entgelte nach Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nr. 15 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses < UStAE > bereits im Zeitpunkt des Verkaufs als sonstige Leistung. Bei dieser Versteuerung blieb es auch, wenn der Kunde das Startguthaben nicht oder nicht vollständig nutzte. Hierauf bezieht sich der Rechtsstreit nicht.
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