I.
Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist die "Lagerung und Distribution von Waren". Sie war Inhaberin eines ihr bewilligten Zolllagerverfahrens Typ C und lagerte für ihre Auftraggeber Waren wie z.B. Haushaltsgeräte und Waren der Unterhaltungselektronik. Der Klägerin oblag die zollrechtliche Abwicklung der Einlagerung. Sie erlangte kein Eigentum an den eingelagerten Waren. Die Waren wurden aus dem Lager der Klägerin unter Verwendung zollrechtlicher Versandverfahren abgeholt, für die die Klägerin nicht verantwortlich war.
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