BFH - Urteil vom 24.05.2023
II R 23/20
Normen:
GrStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 37, 155 Abs. 2, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 233 Satz 1, § 236 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 2261
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3030/17

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung von Erstattungsforderungen nach wiederholt rechtswidriger Fortschreibung des Wertes von Grund und Boden zum Zwecke der Erhebung der Grundsteuer

BFH, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen II R 23/20

DRsp Nr. 2023/12369

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung von Erstattungsforderungen nach wiederholt rechtswidriger Fortschreibung des Wertes von Grund und Boden zum Zwecke der Erhebung der Grundsteuer

1. Nimmt das Finanzamt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechtswidrigen Grundlagenbescheids die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gebotene Herabsetzung der Steuer im Folgebescheid nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine weitere rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, entstehen Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 AO bereits seit der Rechtshängigkeit des ersten mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Verfahrens über die Aufhebung des Grundlagenbescheids, soweit die Zahlung der Steuer nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.2. Ist das Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheiden dreistufig ausgebildet, kann eine gerichtliche Entscheidung der ersten Stufe (Wertfeststellung) ausreichen, damit ein Zinsanspruch betreffend die in der dritten Stufe festgesetzte Steuer (Grundsteuerfestsetzung) entsteht. Die Zwischenschaltung der zweiten Stufe (Grundsteuermessbetrag) ist eine Frage der Gesetzgebungstechnik und unterbricht den Kausalzusammenhang nicht.

Tenor