1. Unter Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 vom 7. Dezember 2007 wird der verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG festgestellt auf 190.206 EUR.
2. Unter Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 vom 7. Dezember 2007 wird der vortragsfähige Gewerbeverlust nach §
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