FG München - Gerichtsbescheid vom 11.03.2010
6 K 1945/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2011, 892

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 1945/07

DRsp Nr. 2010/15468

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG

1. Eine wirtschaftliche Identität i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG ist insbesondere nicht gegeben, wenn - mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, - die Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen ausgestattet wird und - die Kapitalgesellschaft mit diesem Betriebsvermögen ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt oder ihn fortsetzt. Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft bestimmt sich damit durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen. 2. Liegen Voraussetzungen für die Versagung des Verlustabzugs vor, so ist nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. der Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung und nicht erst vom Zeitpunkt der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale an ausgeschlossen.

1. Unter Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 vom 7. Dezember 2007 wird der verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG festgestellt auf 190.206 EUR.

2. Unter Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 vom 7. Dezember 2007 wird der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG festgestellt auf 190.206 EUR.