BFH - Urteil vom 13.03.2018
IX R 38/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 10d Abs. 1, § 17; AktG § 262 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6; FamFG § 394;
Fundstellen:
DStZ 2018, 441
DZWIR 2018, 550
HFR 2018, 535
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 742/15

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

BFH, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen IX R 38/16

DRsp Nr. 2018/6606

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

NV: Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG nicht zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 28. September 2016 3 K 742/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 10d Abs. 1, § 17; AktG § 262 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6; FamFG § 394;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2011 entstanden ist, der im Wege des Verlustrücktrags im Streitjahr 2010 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden soll.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger hielt im Jahr 2011 78,125 % des Grundkapitals der A–AG und war zugleich als Vorstand für die A–AG tätig.