BFH - Urteil vom 24.05.2023
II R 27/20
Normen:
DBA SWE 1992 Art. 4; ErbStG § 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2390
DStR 2023, 2272
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2779/18

Maßgebliches Recht für die Besteuerung einer Schenkung eines im Inland und in Schweden ansässigen Schenkers

BFH, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen II R 27/20

DRsp Nr. 2023/12869

Maßgebliches Recht für die Besteuerung einer Schenkung eines im Inland und in Schweden ansässigen Schenkers

Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.2020 - 7 K 2779/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

DBA SWE 1992 Art. 4; ErbStG § 2;

Gründe

I.

Die im Streitjahr in dem Königreich Schweden (Schweden) ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt 2005 im Wege der Schenkung von ihrem Vater Anteile an einer schwedischen AG. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und in Schweden. Sein Lebensmittelpunkt lag im Zeitpunkt der Schenkung —unstreitig— in Schweden. Schweden hatte die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu Beginn des Jahres 2005 abgeschafft.