Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.2020 - 7 K 2777/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der im Streitjahr in der Schweiz ansässige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt 2005 im Wege der Schenkung von seinem Vater Anteile an einer schwedischen AG. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und im Königreich Schweden (Schweden). Sein Lebensmittelpunkt lag im Zeitpunkt der Schenkung —unstreitig— in Schweden. Schweden hatte die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu Beginn des Jahres 2005 abgeschafft.
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