OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2009
I-23 U 184/08
Normen:
BGB § 202 Abs. 1; StBerG § 68; WPO § 51a;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 184/07
BGH, IX ZR 180/09,

Maßgebliches Recht für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Mehrberufler

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen I-23 U 184/08

DRsp Nr. 2009/24557

Maßgebliches Recht für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Mehrberufler

1. Lag der Schwerpunkt für die Beratung eines Mandanten in Steuersachen, so bestimmt sich die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten nach § 68 StBerG. 2. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Auf die Unanfechtbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 3. § 203 BGB n.F., wonach der Lauf der Verjährungsfrist durch Verhandlungen gehemmt ist, ist für die Zeit vor dem 01.01.2002 nicht anzuwenden. 4. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn für die Zeit der Anfechtung des Steuerbescheides vor den Finanzgerichten ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist, dass der Steuerberater nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll. Die einseitige Vorstellung des Mandanten, zunächst den Ausgang der Steuerprozesse abzuwarten, reicht hierfür nicht aus.