Die Klägerin begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft der Beklagten.
Am 10.01.2003 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die chemische Verbindung L-Ascorbinsäure-2-glucosid (L-ascorbic acid 2-glucoside, abgekürzt AA-2G), die sie als stabilisiertes Vitamin C beschrieb und die der Unterposition 2936 2700 der Kombinierten Nomenklatur - KN - zugewiesen werden sollte. Für die Ware legte sie folgende chemische Darstellung vor:
Für die Anwendung der durch ein japanisches Patent geschützten und von einem japanischen Unternehmen hergestellten Ware ist nur die Vitaminwirkung erheblich.
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