OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.11.2016
20 W 269/16
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; FamFG § 395 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 868
ZIP 2017, 1273
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 18.08.2016

Maßgeblichkeit der Gesellschafterliste einer GmbH hinsichtlich der Eintragung von Veränderungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 20 W 269/16

DRsp Nr. 2017/2573

Maßgeblichkeit der Gesellschafterliste einer GmbH hinsichtlich der Eintragung von Veränderungen

1. Zum Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung gegenüber der Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens, wenn in beiden Fällen die Löschung eines im Registerblatt eingetragenen Geschäftsführers erreicht werden kann2. Zur Bedeutung der Gesellschaftserliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG

3. Unabhängig von der materiellen Rechtslage darf eine GmbH nur den in der Gesellschafterliste Eingetragenen als Gesellschafter behandeln. 4. Die Löschung eines GmbH-Geschäftsführers von Amts wegen ist der Löschung aufgrund eines Eintragungsantrags der Gesellschaft nachrangig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren der Beschwerde wird abgesehen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; FamFG § 395 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 12.09.2016 bei dem Registergericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag gegen den Beschluss des Registergerichts vom 18.08.2016, mit dem dieses ihren "Antrag" auf Löschung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemäß § 395 FamFG zurückgewiesen hat.