Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob der Kläger --nach rechtskräftiger Aufhebung eines Kindergeldbescheides-- Kindergeld i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt hat und ob deshalb ein Erstattungsanspruch besteht.
1. Der Kläger bezog Kindergeld für das Kind T, geboren am xx.xx. 1994 (nachfolgend: Kind). Nachdem der Fortgang des Studiums des Kindes nicht nachgewiesen wurde, hob der Beklagte zunächst die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 6. Februar 2017 ab März 2017 auf (
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