Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2017 (Bl. X GA) sowie die hierauf beruhende Kostenrechnung vom 13. Dezember 2017 (Blatt Xa GA) dahingehend abgeändert, dass statt einer Gebühr in Höhe von 30 € nur eine Gebühr in Höhe von 21 € nach Nr. 1812 KV GKG in Ansatz zu bringen und dem Kostenschuldner in Rechnung zu stellen ist.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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