FG Brandenburg - Urteil vom 12.07.2000
2 K 1417/98 G, E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 986

Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung von Darlehensmitteln für den Schuldzinsenabzug

FG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 2 K 1417/98 G, E

DRsp Nr. 2001/1438

Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung von Darlehensmitteln für den Schuldzinsenabzug

War von vornherein geplant, die Renovierung eigengewerblich genutzter Räume durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren, kann das erst nach fast vollständiger Beendigung der Renovierungsaufwendungen --ohne Zweckbestimmung-- vereinbarte Darlehen dennoch als im betrieblichen Zusammenhang mit den Renovierungsaufwendungen stehend angesehen werden (hier: Zwischenfinanzierung durch eigenbetriebliche Mittel). Eine unmittelbar nachfolgende Entnahme betrieblicher Mittel zu privaten Zwecken spricht nicht ohne weiteres gegen die Annahme einer Betriebsschuld und damit gegen die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen als Betriebsausgaben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: