Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
I.
Das Amtsgericht Köln ordnete mit Beschluss vom 26.04.2018 (Az.
In Vollziehung der vorgenannten Arrestanordnung wurde am 08.05.2018 ein Betrag in Höhe von 8.000.000,- € auf dem Geschäftskonto der von dem Beschuldigten betriebenen Firma C mit Sitz in D gepfändet, auf dem sich ein Habensaldo von 49.500.000,- € befand.
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