OLG Köln - Beschluss vom 03.04.2019
2 Ws 50/19
Normen:
RVG § 2; RVG § 33 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 502 Gs 816/18

Maßgeblichkeit des objektiven Wertes bei Gegenstandsgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 2 Ws 50/19

DRsp Nr. 2019/15804

Maßgeblichkeit des objektiven Wertes bei Gegenstandsgebühr

Bei der Höhe des Gegenstandsgebühr kommt es auf den Umfang an, in dem das betroffene Eigentum durch anwaltliche Maßnahmen geschützt werden soll.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 2; RVG § 33 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Köln ordnete mit Beschluss vom 26.04.2018 (Az. 502 Gs 816/18) gemäß §§ 111e Abs.1, 111j Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1, 73c, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73d StGB wegen des Verdachts, steuerlich erhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt und dadurch Steuern verkürzt zu haben, in Höhe von 8.000.000,- € den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten und der von ihm geführten Firma A in B/Bulgarien als Gesamtschuldner an.

In Vollziehung der vorgenannten Arrestanordnung wurde am 08.05.2018 ein Betrag in Höhe von 8.000.000,- € auf dem Geschäftskonto der von dem Beschuldigten betriebenen Firma C mit Sitz in D gepfändet, auf dem sich ein Habensaldo von 49.500.000,- € befand.