FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2013
3 K 1236/10
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 121; AO § 200; AO § 5; FGO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 264

Maßgeblichkeit des Sachverhalts im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung bei geänderter Verzögerungsgeldfestsetzung Ausübung des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO Keine Vorprägung des Entschließungsermessens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 1236/10

DRsp Nr. 2014/3693

Maßgeblichkeit des Sachverhalts im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung bei geänderter Verzögerungsgeldfestsetzung Ausübung des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO Keine Vorprägung des Entschließungsermessens

1. Im Falle der Änderung der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO ist der Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung für die gerichtliche Beurteilung der Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgeblich. Aus dem Beschluss des BFH v. 16.6.2011, IV B 120/10 (BStBl 2011 II S. 855) ergibt sich nichts Anderes. 2. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen zu betätigen und insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dabei ist bereits im Rahmen der Betätigung des Entschließungsermessens, d.h. bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, eine ggf. verzögerte Erfüllung des Mitwirkungsverlangens zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Verlangen lediglich teilweise erfüllt worden ist.