Maßgeblichkeit des Sachverhalts im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung bei geänderter Verzögerungsgeldfestsetzung Ausübung des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO Keine Vorprägung des Entschließungsermessens
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 1236/10
DRsp Nr. 2014/3693
Maßgeblichkeit des Sachverhalts im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung bei geänderter Verzögerungsgeldfestsetzung Ausübung des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2bAO Keine Vorprägung des Entschließungsermessens
1. Im Falle der Änderung der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2bAO ist der Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung für die gerichtliche Beurteilung der Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgeblich. Aus dem Beschluss des BFH v. 16.6.2011, IV B 120/10 (BStBl 2011 II S. 855) ergibt sich nichts Anderes.2. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen zu betätigen und insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dabei ist bereits im Rahmen der Betätigung des Entschließungsermessens, d.h. bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, eine ggf. verzögerte Erfüllung des Mitwirkungsverlangens zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Verlangen lediglich teilweise erfüllt worden ist.
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