BFH - Beschluss vom 26.01.2010
X B 147/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 122 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1081
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1041/05

Maßgeblichkeit des Tages des tatsächlichen Zugangs eines Bescheides aufgrund einer fehlenden Dokumentation der Aufgabe des Bescheides zur Post in den Akten einer Finanzbehörde; Geltung der Drei-Tages-Fiktion trotz fehlenden Nachweises einer Aufgabe eines Bescheides zur Post durch eine Finanzbehörde

BFH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen X B 147/09

DRsp Nr. 2010/6232

Maßgeblichkeit des Tages des tatsächlichen Zugangs eines Bescheides aufgrund einer fehlenden Dokumentation der Aufgabe des Bescheides zur Post in den Akten einer Finanzbehörde; Geltung der Drei-Tages-Fiktion trotz fehlenden Nachweises einer Aufgabe eines Bescheides zur Post durch eine Finanzbehörde

1. NV: Auch die Finanzbehörde ist zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. Deshalb ist regelmäßig ein Absendevermerk der Poststelle erforderlich. Fehlt dieser, muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht. Die Grundsätze des Anscheinbeweises sind nicht anwendbar. 2. NV: § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO fingiert die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Ablauf der Drei-Tages-Frist. Dieser Zeitpunkt ist auch entscheidend für die Frage, ob die Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungsbescheids noch nach § 171 Abs. 10 AO gehemmt gewesen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 122 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Auch Verfahrensmängel liegen nicht vor.

1.

a)