FG Münster - Urteil vom 18.01.2000
12 K 792/98 E
Normen:
AO 1977 § 171 Abs. 10 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 55 Abs. 5 ; EStG § 55 Abs. 6 ;

Massgeblichkeit des Teilwerts des entnommenen Grund und Bodens für die bilanzierten Anschaf-fungskosten

FG Münster, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 12 K 792/98 E

DRsp Nr. 2001/2292

Massgeblichkeit des Teilwerts des entnommenen Grund und Bodens für die bilanzierten Anschaf-fungskosten

Im Rahmen einer Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen ist für den Ansatz der bilanzierten Anschaffungskosten des entnommenen Grund und Bodens bei der Ermittlung des Ent-nahmegewinns (-verlustes) der durch Bescheid nach § 55 Abs. 5 EStG festgestellte Teilwert auch dann bindend, wenn er in unzutreffend festgestellt worden ist. Der Bescheid nach § 55 Abs. 5 EStG ist insofern Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für die Höhe der zu bilanzierenden Anschaf-fungskosten (Einlagewert) zukommt.

Normenkette:

AO 1977 § 171 Abs. 10 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 55 Abs. 5 ; EStG § 55 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die Entnahme eines Grundstücks aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust geführt hat.

Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes S... B... Straße .... Die Gewinnermittlung erfolgt durch Bestandsvergleich im Rahmen eines abweichenden Wirtschaftsjahres vom 01.05. bis 30.04.

Zum Betriebsvermögen gehörte eine Teilfläche der Ackerlandparzelle Gemarkung B... Flur..., Flurstück..., in einer Größe von 60.000 qm.