BGH - Beschluss vom 16.05.2024
V ZR 213/23
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG a.F. § 49a Abs. 1 S. 1, 2 Hs. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 5718/18 WEG
LG Karlsruhe, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 66/22

Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde; Bewertung des Interesses in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

BGH, Beschluss vom 16.05.2024 - Aktenzeichen V ZR 213/23

DRsp Nr. 2024/8415

Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde; Bewertung des Interesses in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 11. September 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.000 €.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG a.F. § 49a Abs. 1 S. 1, 2 Hs. 1, 2;

Gründe

I.