OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.02.2020
26 W 7/18 [AktE]
Normen:
SpruchG § 12 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327b;
Fundstellen:
AG 2020, 593
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 106/10

Maßgeblichkeit gutachterlicher Anpassung der Unternehmensplanung bei der Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 26 W 7/18 [AktE]

DRsp Nr. 2020/10864

Maßgeblichkeit gutachterlicher Anpassung der Unternehmensplanung bei der Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

Gutachterliche Anpassungen der Unternehmensplanung können der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts zu Grunde zu legen sein, wenn die Ausgangsplanung unplausibel ist. Die Plausibilität der Planung ist insbesondere dann zu überprüfen, wenn die Planung auf einem gegenüber dem tatsächlichen Ist-Ergebnis deutlich schlechteren - hier: nahezu zeitgleich mit der Ankündigung der Strukturmaßnahme erstellten - Forecast basiert, und die Planungsverantwortlichen gleichwohl auf eine Aktualisierung verzichten. Die Unternehmensplanung - hier: der EBIT-Marge und der zu kapitalisierenden Ergebnisse - kann sich als unplausibel erweisen, wenn sie im Vergleich zu den Ergebnissen der Vergangenheit, den Planansätzen aus den Planungen der Vorjahre und unter Berücksichtigung von Analystenschätzungen für den Detailplanungszeitraum zu konservativ ist und überdies Planabweichungen zur vergangenen Entwicklung nicht schlüssig erklärbar sind.

Tenor