Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18 vom 30.03.2023
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 461/21
ArbG Ludwigshafen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1008/21
Maßregelungsverbot des § 612a BGBKein Maßregelungsverbot bei Kündigung eines Medizinischen Fachangestellten wegen Ablehnung der Corona-ImpfungBeachtung der Grundrechte bei Anwendung zivilrechtlicher GeneralklauselnSachlich begründeter Zweck der Corona-Impfung bei medizinischem FachpersonalGesundheitsschutz der Patienten durch geimpftes PflegepersonalAbwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre des Pflegepersonals und dem Gesundheitsschutz der Patienten und der Belegschaft
BAG, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 309/22
DRsp Nr. 2023/4914
Maßregelungsverbot des § 612aBGBKein Maßregelungsverbot bei Kündigung eines Medizinischen Fachangestellten wegen Ablehnung der Corona-ImpfungBeachtung der Grundrechte bei Anwendung zivilrechtlicher GeneralklauselnSachlich begründeter Zweck der Corona-Impfung bei medizinischem FachpersonalGesundheitsschutz der Patienten durch geimpftes PflegepersonalAbwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre des Pflegepersonals und dem Gesundheitsschutz der Patienten und der Belegschaft
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612aBGB.Orientierungssätze:1. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612aBGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (Rn. 10).
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