Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 10. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. Am 27. November 2008 schlossen die Parteien ohne Beteiligung der Streithelferin einen Vergleich, wonach die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % von der Klägerin und zu 60 % von dem Beklagten zu tragen waren.
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