FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2008
6 K 6351/05 B
Normen:
GewStG § 29 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 2 ; AO § 186 Nr. 2 ; AO § 185 ; AO § 184 Abs. 1 S. 3 ; AO § 351 Abs. 1 ; AO § 367 Abs. 1 S. 1 ; AO § 367 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 712

Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach Sitzverlegung mit Änderung des Unternehmensgegenstands; Vergessene Einspruchserledigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 6 K 6351/05 B

DRsp Nr. 2008/5355

Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach Sitzverlegung mit Änderung des Unternehmensgegenstands; Vergessene Einspruchserledigung

1. Eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags am Maßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 GewStG führt zu einem unbilligen Ergebnis i.S. von § 33 Abs. 1 GewStG, wenn sich mit der Sitzverlegung in eine andere Gemeinde der Unternehmensgegenstand vollständig ändert, weil sich der Personalaufwand ganz wesentlich reduziert und auch weitere erhebliche Kostenpositionen entfallen, so dass bei unveränderten Umsätzen nach der Sitzverlegung statt eines Verlustes ein Gewinn erzielt wird. Der erzielte gewerbesteuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraums steht dann allenfalls zufällig in einem äquivalenten Verhältnis zu den aufgewendeten Arbeitslöhnen. Sachgerecht erscheint eine zeitanteilige Aufteilung. 2. Wird ein Einspruch weder durch eine Einspruchsentscheidung noch durch eine Abhilfe i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 3 AO erledigt, tritt eine Erledigung auch nicht durch bloßen Zeitablauf ein. Die Untätigkeit des Steuerpflichtigen ist nicht als konkludente Rücknahme des Einspruchs anzusehen, wenn für denselben Besteuerungszeitraum diverse Rechtsbehelfsverfahren anhängig und Anschlussaußenprüfungen angekündigt waren.

Normenkette:

GewStG § 29 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 2 ; AO § 186 Nr. 2 ; AO § ;