Streitig ist die Berücksichtigung von Vorsteuern bei der Klägerin im Jahr 1996.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 1976 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Transportmitteln und Fahrzeugen aller Art. einschließlich der hierzu erforderlichen Finanzierung.
Die Klägerin reichte am 19.11.1997 beim Finanzamt A eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 ein. In der Erklärung, die mit dem Tag des Eingangs beim Finanzamt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte (§ 168 Satz 1 AO), erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 9.621.195 DM, Vorsteuern in Höhe von 835.373,05 DM und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 607.806,20 DM.
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