VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.01.2022
2 S 3137/21
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4c;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1195/21

Materielle Beweislast der Abgabenbehörde für das Vorliegen der Voraussetzungen einer verlängerten Festsetzungsfrist

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 2 S 3137/21

DRsp Nr. 2022/2745

Materielle Beweislast der Abgabenbehörde für das Vorliegen der Voraussetzungen einer verlängerten Festsetzungsfrist

1. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt die Abgabenbehörde die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer verlängerten Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und damit der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO.2. Diese Verteilung der materiellen Beweislast gilt auch im Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids.3. Allerdings ist im Aussetzungsverfahren zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung noch keine abschließende Feststellung zu treffen, sondern nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, wenn nach dem vorliegenden Streitstoff, einschließlich präsenter Beweismittel, ernstlich zweifelhaft ist, ob sich im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung der Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung mit der erforderlichen vollen Überzeugungsgewissheit treffen lassen wird.