FG Münster - Urteil vom 04.03.2014
1 K 1772/13 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 a);

Mehr als 20stündige Berufstätigkeit des volljährigen Kindes nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung mit dem Fernziel einer zweiten beruflichen Ausbildungsstufe lässt Kindergeldanspruch entfallen

FG Münster, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 1772/13 Kg

DRsp Nr. 2014/12712

Mehr als 20stündige Berufstätigkeit des volljährigen Kindes nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung mit dem Fernziel einer zweiten beruflichen Ausbildungsstufe lässt Kindergeldanspruch entfallen

Für ein volljähriges Kind, das seine erste Berufsausbildung als Elektroniker mit der Prüfung vor der IHK Nordwestfalen abgeschlossen hat und das sich vor dem Besuch einer weiterführenden Schule mit dem Berufsziel Elektroniker oder Elektroingenieur in einer Vollzeitbeschäftigung befindet, gibt es während dieser Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld mehr.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 a);

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2012 Kindergeld für seinen am 20.11.1990 geborenen Sohn C zusteht.