BFH - Beschluss vom 02.02.2010
VI B 117/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 879
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2308/07

Mehraufwendungen durch doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer; Unterhaltung eines Hausstandes durch eigene Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen VI B 117/09

DRsp Nr. 2010/4626

Mehraufwendungen durch doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer; Unterhaltung eines Hausstandes durch eigene Haushaltsführung

1. NV: Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann. 2. NV: Zwischen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Intensität der richterlichen Sachaufklärungspflicht besteht eine Wechselwirkung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

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