1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 22. August 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2013 wird die Einkommensteuer 2011 auf 6.466 EUR festgesetzt.
2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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