Mehraufwendungen für Verpflegung wegen Auswärtstätigkeit eines Feldjägers
FG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 394/00
DRsp Nr. 2001/1435
Mehraufwendungen für Verpflegung wegen Auswärtstätigkeit eines Feldjägers
1. Ein Feldjäger der Bundeswehr, der in der Kaserne seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, und dessen Einsatzgebiet räumlich nicht abgegrenzt ist, führt bei Einsätzen außerhalb der Kaserne Dienstreisen durch.2. Führt ein Steuerpflichtiger während eines Dreimonatszeitraums (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) oder über einen längeren Zeitraum an verschiedenen Einsatzorten Auswärtstätigkeiten durch, ist von einer jeweils neuen Tätigkeitsstätte auszugehen.