FG Brandenburg - Urteil vom 07.02.2001
6 K 1771/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 812

Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung von Polizisten

FG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 6 K 1771/00

DRsp Nr. 2001/15572

Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung von Polizisten

1. Eine zusammen mit anderen Personen bewohnte Wohnung kann ein eigener Hausstand sein, wenn die besonderen Umstände des Falles die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer als die Hausstandsführung wesentlich mit- oder sogar allein bestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist. Zur wesentlichen Bestimmung der Hausstandsführung gehört, dass Einkäufe getätigt, hauswirtschaftliche Arbeiten übernommen und sonstige Angelegenheiten erledigt werden. 2. Im Streitfall wohnte ein Polizistenehepaar und dessen Tochter gegen Kostenbeteiligung im Einfamilienhaus der zumindest teilweise pflegebedürftigen Eltern der Ehefrau. Aufgrund unterschiedlicher Dienstzeiten hatten die Ehegatten eine Wohnung am Beschäftigungsort angemietet. Ihren Lebensmittelpunkt hatten beide Ehegatten am Wohnort der Eltern der Ehefrau beibehalten. Denn die Ehegatten hatten ihre Freizeit bei ihrer Tochter verbracht und die Wohnung am Beschäftigungsort war nur spärlich eingerichtet. Unerheblich war, dass die Wohnung am Beschäftigungort wesentlich größer war als der den Ehegatten im Einfamilienhaus der Eltern der Ehefrau zur Verfügung stehende Raum.