I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1998 und 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen. Als Gesellschafter-Geschäftsführer der M-GmbH bezog er nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 61 429 DM in 1998 und 98 920 DM in 1999; Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung hat er aus dieser Tätigkeit nicht erworben. Als Angestellter der L-GmbH bezog der Kläger sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 17 693 DM in 1998 und 17 538 DM in 1999.
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