Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie ist seit 19... bei der Stadt ... als Erzieherin beschäftigt. Ab 2001 wird sie als sogenannte Personalreserve je nach Bedarf bei krankheitsbedingten oder urlaubsbedingten Ausfällen in den verschiedenen Kindergärten der Stadt ... eingesetzt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für die Fahrten von ihrer Wohnung zu den jeweiligen Kindergärten lediglich die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung oder aber Fahrtkosten nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen beanspruchen kann.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|