FG Thüringen - Urteil vom 22.09.2011
4 K 255/10
Normen:
AO § 18 Abs. 1; AO § 19; AO § 27; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; AO § 127; AO § 164; AO § 129; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Mehrere gesonderte Feststellungen bei mehreren Gewerbebetrieben des Steuerpflichtigen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Wohnsitzfinanzamts Zulässigkeit einer die sachliche Zuständigkeit nicht berührenden Zuständigkeitsvereinbarung Form der Zuständigkeitsvereinbarung und der Zustimmung des Steuerpflichtigen Zuständigkeitsvereinbarung zwischen FA aus verschiedenen Bundesländern Nichtanorndung des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit

FG Thüringen, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 4 K 255/10

DRsp Nr. 2012/15863

Mehrere gesonderte Feststellungen bei mehreren Gewerbebetrieben des Steuerpflichtigen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Wohnsitzfinanzamts Zulässigkeit einer die sachliche Zuständigkeit nicht berührenden Zuständigkeitsvereinbarung Form der Zuständigkeitsvereinbarung und der Zustimmung des Steuerpflichtigen Zuständigkeitsvereinbarung zwischen FA aus verschiedenen Bundesländern Nichtanorndung des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit

1. Unterhält der Steuerpflichtige mehrere wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell voneinander unabhängige Gewerbebetriebe, wobei jeweils Betriebsfinanzamt und Wohnsitzfinanzamt auseinanderfallen, so ist für jeden Betrieb eine gesonderte Feststellung der Einkünfte durchzuführen. 2. Eine Vereinbarung über die rein örtliche Zuständigkeit nach § 27 AO bzw. eine Heilung von Fehlern, die ausschließlich die örtliche Zuständigkeit betreffen, nach § 127 AO, ist bei der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO immer dann zulässig, wenn die sachliche Zuständigkeit dadurch nicht auch betroffen ist.