Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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