BFH vom 07.10.1994
VI R 76/89

Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers

BFH, vom 07.10.1994 - Aktenzeichen VI R 76/89

DRsp Nr. 1997/8471

Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der an mehreren Arbeitsstätten, z.B. Hauptbetrieb und Filialen, regelmäßig und dauerhaft tätig ist, kann Verpflegungsmehraufwendungen nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn er am Beschäftigungsort auswärtig übernachtet. Abgezogen werden können nur die bei einer doppelten Haushaltsführung in Betracht kommenden Beträge.

Für die Praxis: