Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers
BFH, vom 07.10.1994 - Aktenzeichen VI R 76/89
DRsp Nr. 1997/8471
Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer, der an mehreren Arbeitsstätten, z.B. Hauptbetrieb und Filialen, regelmäßig und dauerhaft tätig ist, kann Verpflegungsmehraufwendungen nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn er am Beschäftigungsort auswärtig übernachtet. Abgezogen werden können nur die bei einer doppelten Haushaltsführung in Betracht kommenden Beträge.
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