Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1990 bis 1993, ob der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig gewesen ist bzw. wo er seinen Wohnsitz gehabt hat.
Die Kläger sind Eheleute, die seit dem 27. Juni 1985 verheiratet sind und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Bis Mai 1987 wohnten sie gemeinsam in
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1986 bei der Firma, als Kfz-Meister nichtselbständig tätig.
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