FG Saarland - Urteil vom 19.10.2011
2 K 1123/09
Normen:
EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; EStG 2002 § 8 Abs. 1; EStG 2002 § 8 Abs. 2; EStG 2002 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugen der GmbH

FG Saarland, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 2 K 1123/09

DRsp Nr. 2012/16513

Mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugen der GmbH

1. Darf der Geschäftsführer einer GmbH mehrere Fahrzeuge privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch, so werden die privaten Nutzungsanteile für diese Fahrzeuge dementsprechend durch mehrfache Anwendung der Einprozent-Methode bestimmt. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist nicht nur einmal anzuwenden, wenn mehrere betriebliche Kfz ausschließlich durch eine Person auch privat genutzt werden (Anschluss an BFH v. 9.3.2010, VIII R 24/08). 2. Soweit nach Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 148 bei mehreren zur Privatnutzung zur Verfügung stehenden betrieblichen Fahrzeugen der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt werden soll, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören, handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die mangels Rechtsnormqualität für die Gerichte nicht beachtlich ist. Sofern es sich dabei um eine Billigkeitsregelung handeln sollte, so wäre über deren Anwendung in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Steuerfestsetzung zu entscheiden.