BFH - Urteil vom 15.03.2000
VIII R 8/99
Normen:
FGO §§ 48 60 Abs. 3 § 116 Abs. 1 § 126 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1214

Mehrfache Revisionseinlegung; Streit über Sonder-BV - notwendige Beiladung eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 8/99

DRsp Nr. 2000/6424

Mehrfache Revisionseinlegung; Streit über Sonder-BV - notwendige Beiladung eines Gesellschafters

1. Werden gegen ein Urteil mehrere Revisionen eingelegt, handelt es sich um das nämliche Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist. Steht bei Mehrfacheinlegung fest, dass die Revisionsinstanz durch eine der Revisionen ordnungsgemäß eröffnet ist, kommt es auf die Zulässigkeit der anderen nicht mehr an. 2. Die Frage, ob ein Gesellschafter in seinem Sonder-BV einen Gewinn oder Verlust erlitten hat, geht diesen i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F., § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO n.F. persönlich an, sodass er zum Verfahren beigeladen werden muss. 3. Unterbleibt eine notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO), so liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, der zur Zurückverweisung ohne Sachprüfung führt. 4. Auf eine notwendige Beiladung kann weder verzichtet werden, noch kann sie in der Revisionsinstanz nachgeholt werden.

Normenkette:

FGO §§ 48 60 Abs. 3 § 116 Abs. 1 § 126 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Als Kommanditisten waren die R & T N-GmbH & Co. KG (im Folgenden: N-KG) und die Gebrüder S-GmbH (im Folgenden: S-GmbH) beteiligt. An der Kommanditistin S-GmbH waren die Eheleute AM zu 75 v.H. und RM zu 25 v.H. beteiligt. Die N-KG kündigte das Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1980.