BFH - Beschluß vom 05.10.2000
III R 25/00; III R 19/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 329

Mehrfache Revisionseinlegung; Vertretungsberechtigung von Lohnsteuerhilfevereinen

BFH, Beschluß vom 05.10.2000 - Aktenzeichen III R 25/00; III R 19/00

DRsp Nr. 2000/10353

Mehrfache Revisionseinlegung; Vertretungsberechtigung von Lohnsteuerhilfevereinen

1. Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein und dieselbe Entscheidung muss einheitlich entschieden werden. 2. Lohnsteuerhilfevereine gehören nicht zum Kreis der nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG vor dem BFH Vertretungsberechtigten.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, dem Lohnsteuerhilfeverein A e.V., vom 2. März 2000 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2000 zurückgenommen.