BGH - Beschluss vom 28.02.2017
I ZB 55/16
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 und S. 5; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 15a Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 558
DStRE 2018, 893
FamRZ 2017, 990
NJW 2017, 1821
NJW 2017, 9
WRP 2017, 553
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 127/14
OLG Hamm, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 22/16

Mehrfaches Anfallen der Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts; Verfolgung der vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren; Anteilige Anrechnung aller entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen I ZB 55/16

DRsp Nr. 2017/3922

Mehrfaches Anfallen der Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts; Verfolgung der vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren; Anteilige Anrechnung aller entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe auf die Verfahrensgebühr

Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 804,25 €

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 und S. 5; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 15a Abs. 3;

Gründe