Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde in formeller Hinsicht den Anforderungen genügt, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Bezeichnung einer Divergenz stellt. Das Finanzgericht (FG) ist jedenfalls nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen.
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