BSG - Beschluss vom 18.04.2019
B 10 EG 20/18 B
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 559
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 EG 16/17
SG Berlin, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 21/16

Mehrlingszuschlag im ElterngeldrechtVoraussetzungen für eine StichtagsregelungSachlich vertretbarer Zeitpunkt

BSG, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 20/18 B

DRsp Nr. 2019/7545

Mehrlingszuschlag im Elterngeldrecht Voraussetzungen für eine Stichtagsregelung Sachlich vertretbarer Zeitpunkt

1. Der Gesetzgeber ist berechtigt, Stichtagsregelungen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. 2. Die Einführung eines Stichtags muss einerseits notwendig sein und andererseits muss sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientierten und damit sachlich vertretbar sein.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I