BFH - Urteil vom 09.07.2003
I R 5/03
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1

Mehrstöckige PersG

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen I R 5/03

DRsp Nr. 2003/14352

Mehrstöckige PersG

1. Ist eine PersG (Obergesellschaft) ihrerseits an einer weiteren PersG (Untergesellschaft) beteiligt, so ist für beide Gesellschaften ein jeweils eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Ein die Untergesellschaft betreffender Bescheid ist für das Feststellungsverfahren gegenüber der Obergesellschaft bindend.2. Ist eine aus Inländern bestehende Personen (Obergesellschaft) an einer ausländischen Personen (Untergesellschaft) beteiligt, so kann der Gewinnanteil aus der Untergesellschaft dann nicht im Feststellungsverfahren für die Obergesellschaft festgestellt werden, wenn an der Untergesellschaft eine weitere PersG beteiligt ist, deren Gesellschafter möglicherweise ebenfalls Inländer sind. Dann muss ein Feststellungsverfahren für die Untergesellschaft durchgeführt werden.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge einer US-amerikanischen Personengesellschaft durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (DBA-USA) von der deutschen Besteuerung freigestellt sind.